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Grundstücksgewinnsteuer: Urteil beschäftigt Baselbieter Politik

01.07.2026 Mischa Hauswirth

Grundstückgewinnsteuer Die steuerliche Behandlung von familieninternen Hausübertragungen ist neu geregelt. Welche Auswirkungen hat das für Basel-Landschaft? Ein neuer Vorstoss fordert hier Klarheit.

Mit einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht Ende 2025 die steuerliche Behandlung von familieninternen Hausübertragungen neu aufgestellt. Bei sogenannten «gemischten Schenkungen» muss ein vollständiger Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gewährt werden. Nun beschäftigt das Urteil auch die Baselbieter Politik. Markus Brunner, Vorstandsmitglied der Steuer Liga sowie SVP-Landrat, will vom Regierungsrat wissen, welche Auswirkungen der Entscheid auf den Kanton hat.

Im Zentrum von Brunners Interpellation steht die Frage, ob die bisherige Baselbieter Praxis mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Konkret will er wissen, wie Basel-Landschaft gemischte Schenkungen heute behandelt und ob aufgrund des Bundesgerichtsurteils Anpassungen bei Praxis, Weisungen oder gesetzlichen Grundlagen notwendig werden.

Von besonderem Interesse sind auch Fälle, in denen der Kanton Basel-Landschaft in den vergangenen Jahren Grundstückgewinnsteuern erhoben hat, obwohl nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein vollständiger Steueraufschub hätte gewährt werden müssen. Sollte dies zutreffen, so Brunner, soll die Regierung darlegen, ob betroffene Steuerpflichtige informiert und mögliche Rückerstattungen geprüft werden.

Auslöser für Brunners Vorstoss ist das Bundesgerichtsurteil 9C_271/2025 vom 22. Dezember 2025. Die Richter des Bundesgerichts beurteilten darin den Fall eines Ehepaars aus dem Kanton St. Gallen, das sein Einfamilienhaus dem Sohn zu einem Preis unter dem Marktwert verkauft hatte. Während die St. Galler Steuerbehörden den entgeltlichen Teil der Übertragung sofort besteuern wollten, kam das Bundesgericht zu einem anderen Schlus: Bei einer gemischten Schenkung müsse die Grundstückgewinnsteuer vollständig aufgeschoben werden. Kantonsmodelle mit einer bloss teilweisen Aufschiebung seien mit dem Steuerharmonisierungsgesetz nicht vereinbar.

Als gemischte Schenkung gilt eine Übertragung, bei der eine Liegenschaft zwar verkauft wird, der Kaufpreis aber deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. Der Unterschied zwischen Marktwert und Kaufpreis wird steuerrechtlich als Schenkung behandelt. Solche Konstellationen sind in der Praxis keineswegs selten. Insbesondere bei der Weitergabe von Wohneigentum innerhalb der Familie werden Häuser oder Eigentumswohnungen häufig nicht zum vollen Marktwert übertragen. Eltern ermöglichen ihren Kindern damit den Erwerb von Wohneigentum zu vergünstigten Bedingungen oder regeln die Nachfolge bereits zu Lebzeiten. Gerade deshalb kommt der steuerlichen Behandlung solcher Übertragungen eine erhebliche praktische Bedeutung zu.

Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid unter anderem mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Familieninterne Übertragungen sollen nicht durch sofort fällige Steuerforderungen erschwert werden. Häufig stehe den Veräusserern keine frei verfügbare Liquidität zur Verfügung, obwohl formell ein Verkauf stattfinde. Zudem halte das Steuerharmonisierungsgesetz fest, dass bei Schenkungen die Besteuerung aufzuschieben sei. Eine Aufteilung in einen aufschiebbaren und einen sofort steuerbaren Teil sehe das Gesetz nicht vor.

Nur ein Aufschub, kein Erlass
Das Bundesgerichtsurteil hat auch deshalb Gewicht, weil es keinen Erlass, sondern nur einen Aufschub bedeutet. Mischa Hauswirth Mit einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht Ende 2025 die steuerliche Behandlung von familieninternen Hausübertragungen neu aufgestellt. Bei sogenannten «gemischten Schenkungen» muss ein vollständiger Aufschub der Grundstückgewinnsteuer gewährt werden. Nun beschäftigt das Urteil auch die Baselbieter Politik. Markus Brunner, Vorstandsmitglied der Steuer Liga sowie SVP-Landrat, will vom Regierungsrat wissen, welche Auswirkungen der Entscheid auf den Kanton hat. Im Zentrum von Brunners Interpellation steht die Frage, ob die bisherige Baselbieter Praxis mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Konkret will er wissen, wie Basel-Landschaft gemischte Schenkungen heute behandelt und ob aufgrund des Bundesgerichtsurteils Anpassungen bei Praxis, Weisungen oder gesetzlichen Grundlagen notwendig werden. Von besonderem Interesse sind auch Fälle, in denen der Kanton Basel-Landschaft in den vergangenen Jahren Grundstückgewinnsteuern erhoben hat, obwohl nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein vollständiger Steueraufschub hätte gewährt werden müssen. Sollte dies zutreffen, so Brunner, soll die Regierung darlegen, ob betroffene Steuerpflichtige informiert und mögliche Rückerstattungen geprüft werden. Auslöser für Brunners Vorstoss ist das Bundesgerichtsurteil 9C_271/2025 vom 22. Dezember 2025. Die Richter des Bundesgerichts beurteilten darin den Fall eines Ehepaars aus dem Kanton St. Gallen, das sein Einfamilienhaus dem Sohn zu einem Preis unter dem Marktwert verkauft hatte. Während die St. Galler Steuerbehörden den entgeltlichen Teil der Übertragung sofort besteuern wollten, kam das Bundesgericht zu einem anderen Schlus: Bei einer gemischten Schenkung müsse die GrundBeim familieninternen Hausverkauf darf keine Grundstücksgewinnsteuer erhoben werden, urteilt das oberste Schweizer Gericht. BILD TAMAYURA39 – STOCK.ADOBE.COM Der Steueranspruch des Staates bleibt bestehen, wird aber grundsätzlich erst fällig, wenn die Liegenschaft später verkauft wird und kein gesetzlicher Aufschubtatbestand mehr vorliegt. Das heisst: Das Bundesgericht stellt damit nicht die Grundstückgewinnsteuer als solche in Frage, sondern lediglich den Zeitpunkt ihrer Erhebung.

Brunners Interpellation richtet den Fokus bewusst auf die praktische Umsetzung im Baselbiet. Denn die Beurteilung des Regierungsrats in Liestal hat Auswirkungen für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die eine familieninterne Nachfolgelösung anstreben. Wie gross der Handlungsbedarf tatsächlich ist, bleibt abzuwarten. Für Eigentümerinnen und Eigentümer, die eine familieninterne Übertragung von Wohneigentum planen, dürfte die Antwort von erheblichem Interesse sein.